Satzung

Satzung des Vereins „Gesellschaft für experimentelle Wirtschaftsforschung e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein heißt „Gesellschaft für experimentelle Wirtschaftsforschung e.V.“. - nachstehend "Gesellschaft" genannt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kronberg im Taunus und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein (VR 541) eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sie ist auf dem Gebiet der empirisch/experimentellen Forschung und Ausbildung in den Wirtschaftswissenschaften tätig und will die Voraussetzungen schaffen, ökonomisches Entscheidungsverhalten experimentell zu erforschen und die Ergebnisse dieser Forschungen der Allgemeinheit nutzbar zu machen.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Durchführung von Experimenten,
    2. die Publikation von Forschungsarbeiten und die Information hierüber,
    3. die Durchführung nationaler und internationaler wissenschaftlicher Kolloquien,
    4. die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
    5. die Durchführung von Forschungsaufenthalten und
    6. die Vergabe von Wissenschaftspreisen.
    Diese Aktivitäten werden auch personell und finanziell (durch Kostenübernahme oder -beteiligung) unterstützt.
§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Aufnahmeanträge für eine Mitgliedschaft sind in Textform an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist in Textform dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gröblich verletzt oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder unehrenhafte Handlungen begeht.
  4. Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Die Ausschlussbescheide ergehen schriftlich.
§ 5 Beiträge

Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf begründeten Antrag des Vorstandes oder von 25 % der Mitglieder einzuberufen. Die ordentliche und die außerordentliche Versammlung werden durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung in Textform einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt insbesondere die jährlichen Mitgliederbeiträge fest, wählt den Vorstand und beschließt über die Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders regeln.
  4. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. In einer virtuellen Versammlung üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig. Mitglieder erhalten die Möglichkeit im Rahmen einer Präsenzversammlung ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
  7. Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet wurde. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb derer die Stimme abgegeben werden muss und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung oder dem Gesetz erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.
§ 8 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gerichtlich und außergerichtlich die Gesellschaft gem. § 26 BGB gemeinsam.
  2. Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auch als Blockwahl durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt.
§ 10 Vermögen

Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter und Erträgen des Gesellschaftsvermögens.

§ 11 Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der experimentellen Wirtschaftsforschung

Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21.09.2022 in Salzburg.